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Bis Ende 2023 ist eine staatliche Förderung für die Digitalisierung in ambulanten und vollstationären Pflegeeinrichtungen möglich

Diese Chance sollte sich keine Unternehmerin und kein Unternehmer in der Pflegebranche entgehen lassen!

Bis Ende 2023 ist eine staatliche Förderung für die Digitalisierung in ambulanten und vollstationären Pflegeeinrichtungen möglich. Es werden bis zu 40% der Investitionskosten bezuschusst, maximal ist eine Förderung bis zu 12.000 Euro möglich. Dies entspricht einer Investition von 30.000 Euro.

Förderfähig sind die Anschaffungen von digitaler und technischer Ausrüstung, also Hard- und Software sowie die Schulungen für die eingekauften Programme.

Profitieren Sie von dieser Förderung und starten die Verbesserung und öffentliche Wahrnehmung Ihrer Einrichtung!

Die großen Player in der Pflegebranche wissen, dass man beim Thema Digitalisierung niemals nachlassen darf, schon deshalb um sich in Zeiten von Fachkräftemangel als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren.

Bei kleinen und mittleren Unternehmen gibt es in Sachen zukunftsfähiger Digitalisierungsmaßnahmen oftmals noch viel Entwicklungspotential.

Neue Vorgaben schaffen da manchmal Fakten. So ist beispielsweise seit der Einführung der Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI ab 01/2022 die Bewohnerabrechnung kaum noch ohne branchenspezisisches Abrechnungsprogramm zu handeln.

Bessere Personalausstattung schafft bessere Arbeitsbedingungen und führt zu Zufriedenheit und Wertschätzung. Digitalisierung optimiert Arbeitsprozesse, entlastet angespannte Personalkapazität und ist ein Erfolgsfaktor für Arbeitgeberattraktivität.

Hier eine Auswahl förderfähiger Anschaffungen:

  • Software und Geräte zu mobilen Daten- und Leistungsdokumentation
  • digitale Anwendungen zur Optimierung der Dienst- und Tourenplanung
  • Lösungen zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
  • Digitale Vernetzung zur Kommuniation mit Ärzten
  • Entsprechende Schulungen zur Anwendung aller zuvor genannten Anwendungen
  • Verbesserung für das interne Qualitätsmanagement
  • Mittel zur elektronischen Abrechnung von Pflegeleistungen

Die Förderung ist für Unternehmen mit einer Zulassung gem. § 72 SGB XI und SGB V bis Ende 2023 über die verantwortliche Pflegekassen abrufbar.

 

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